Kosten
Die erste Frage die uns gestellt wird ist: Was kostet das ganze?
Daher möchten wir nichts verheimlichen und beschönigen. Der Datenschutz kostet Sie etwas. Diese Gebüren richten sich aber nach den Aufwand, den wir bei Ihnen vor Ort und mit der Ausarbeitung Ihrer Dokumende haben.
Externer Datenschutzbeauftragter
Wenn Sie zu Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind und diese Leistung über uns abdecken wollen, kommen auf Sie folgende Kosten zu:
Mitarbeiter |
Einrichtungspauschale |
Gebühr Pro Jahr in EURO bei 1Jahr Laufzeit |
Gebühr Pro Jahr in EURO bei 3Jahr Laufzeit |
0 - 1 |
59,49 |
119,49 |
89,49 |
2 - 5 |
89,49 |
179,49 |
119,49 |
6 - 9 |
119,49 |
239,49 |
179,49 |
10 - 25 |
149,49 |
299,49 |
239,49 |
26 - 50 |
179,49 |
359,49 |
299,49 |
Wieso diese Gebühren?
Die Berufshaftflicht eines Datenshutzbeauftragten ist beträchtlich.
Zusätzlich muss der Datenschutzbeauftragte in einem gesätzlichen Rahmen die Haftung für sein tun übernehmen.
Das sätzt eine kontinuiliche berufliche Fortbilung voraus.
Wieso unterschiedliche Laufzeiten?
Sie sollten mit Ihren Datenschutzbeauftragten gut zusammen arbeiten können.
Er ist Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um die DSGVO. Wir empfehlen bei neuabschlüßen die Laufzeit von einem Jahr.
Diese ist dazu da sich kennen zu lernen und zu entscheiden ob eine dauerhafte zusammenarbeit gewünscht ist. Bei einer
Verlängerung, verlängern wir die Verträge immer um 3 Jahre. Sie können natürlich auf wunsch, direkt mit der Laufzeit
von 3 Jahren starten.
Was ist in der Einrichtungspauschale enthalten?
Die Einrichtungspauschale dekt die Kosten der Meldung des Datenschutzbeauftragten an die Behörden und die Vertragserstellung.
Wichtige Informationen!
Jeder Betrieb der einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, kann auch einen Mitarbeiter für diese Aufgabe auswählen. Dieser
genisst dann einen besonderen Kündigungsschutz. Sie tragen dann selbst die Verpflichtung Ihren Mitarbeiter so auszubilden, dass
er Sie gut zum Thema Datenschutz beraten kann. Letzt entlich haften Sie aber als Geschäftsinhaber.
Dokumente zum Thema Datenschutzbeauftragter
BayLDA - XIX Der Datenschutzbeauftragte (DSB) - Art. 37 bis 39 DS-GVO
DSK - Kurzpapier Nr. 12 Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern